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Anwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler

Kompetent. Individuell. Auf Augenhöhe.

Ihr Anwalt für

Medizinrecht.

Mit Schwerpunkt im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Versicherungsrecht.

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Anwalt Medzinrecht Regensburg

Martin Werner

- Rechtsanwalt -

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Behandlungsfälle:


17,1 Mio. 
 

In Krankenhäusern

 

Behandlungsfälle:


550 Mio. 

 

In Arztpraxen

 

Dunkelziffer:

 

1 Prozent

 

Fehlerquote

 

Dunkelziffer Krankenhaus:


171.000 


Behandlungsfehler

Unerwünschte Ereignisse (UE): Bis zu 10 Prozent / Vermeidbare U.E. (VUE): 2 - 4 Prozent

* Zahlen des MDB für 2021 und Zahlen des Aktionsbündnis Patientensicherheit für 2018.

 

Februar 2024

Die Erstberatung im Medizinrecht: Welchen Anwalt bei Behandlungsfehlern beauftragen?

 

Am Anfang eines jeden arzthaftungsrechtlichen Mandats steht die sorgfältige Aufnahme der Fallgeschichte. Es handelt sich hierbei um eine Phase, in der der Rechtsanwalt eine Vorprüfung möglicher Ansprüche von Patienten oder deren Angehörigen auf dem Gebiet des Medizinrechts vornimmt. Dabei geht es nicht um eine abschließende Beurteilung, welche die Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände, insbesondere der Krankenunterlagen, erfordern würde. Vielmehr dient dieses Stadium der ersten Orientierung, um den Mandanten bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Haftung des Arztes zu beraten und eine Ersteinschätzung abgeben zu können. Kernstück der anwaltlichen Beratung ist, die Interessen des Mandanten exakt zu identifizieren und eine darauf abgestimmte Mandatsstrategie zu entwickeln. In diesem Stadium klären wir Sie auch über mögliche Kosten auf und sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, stimmen wir mit dieser ab, ob die Kosten des Rechtsstreits übernommen werden.

Die Wahl des richtigen Anwalts ist im Bereich des Arzthaftungsrechts von entscheidender Bedeutung - dies insbesondere für den erfolgreichen Abschluss des Mandats.

Vielen Dank. Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen.

Patientenakte - Medizinrecht - Rechtsanwalt - Regensburg

Habe ich als Patient einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte bzw. der Behandlungsunterlagen?

 

Der Patient hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sämtliche Patientenunterlagen zu erhalten. Weigert sich der Behandelnde die Unterlagen nach Verlangen herauszugeben, kann in nahezu allen Fällen mit Erfolg eine Herausgabeklage erhoben werden. Die Auskunftspflicht aus § 630c Abs. 2 S.1 BGB umfasst hierbei sogar die Mitteilung und Information darüber, ob für den Behandelnden Umstände erkennbar sind, die eine fehlerhafte Behandlung begründen. Eine solche Anfrage darf daher durch den Arzt oder die Klinik nicht einfach unbeantwortet gelassen werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 W 35/15). Für den Rechtsanwalt stellt die Anforderung der Patientenunterlagen hierbei die Grundlage einer anschließenden ausführlichen Prüfung der Haftungsfrage dar. Ohne die Anforderung der Patientenakte ist eine rechtliche Beratung nicht möglich.

Update: EuGH bestätigt Patientenrechte! Kostenlose Kopie der Patientenakte / Behandlungsunterlagen.
 

Nach neuster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Sie als Patient:in im Rahmen der medizinischen Behandlung einen Anspruch darauf, eine vollständige und originalgetreue (erste) Kopie der Patientenakte bzw. Behandlungsunterlagen zu erhalten, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen. Entgegen der bisherigen Rechtslage gem. § 630g BGB, dürfen Ärzte demnach neuerdings keine Gebühren für das Bereitstellen einer Erstkopie verlangen. ​ Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023, Az. C-307/22

Behandlungsfehler, Vergessenes Medizinprodukt

Was fällt unter einen groben Behandlungsfehler, ugs. "Ärztepfusch" - und wann liegt dieser vor?
 

In Deutschland ist die Bewertung von Behandlungsfehlern ein komplexer rechtlicher Prozess, der hohe Anforderungen an die Beurteilung stellt. Ein Behandlungsfehler wird als "grob" eingestuft, wenn der behandelnde Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Dieser Fehler muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Beurteilung, ob ein ärztliches Fehlverhalten als "grob" einzustufen ist, obliegt dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen. Dennoch ist es von entscheidender Bedeutung, dass die wertende Entscheidung des Tatrichters auf den Fakten basiert, die vom ärztlichen Sachverständigen präsentiert werden, und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens stützt.

Ein grober Fehler liegt also vor, wenn der Behandelnde klar gegen etablierte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt. Dabei spielt der Grad subjektiver Vorwerfbarkeit keine Rolle. Zu den relevanten Regeln und Erkenntnissen gehören nicht nur solche in medizinischen Leitlinien, Richtlinien oder anderen ausdrücklichen Handlungsanweisungen, sondern auch die grundlegenden medizinischen Prinzipien, die in jedem Fachgebiet vorausgesetzt werden.

➜ Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema "grober Behandlungsfehler".

Wie wird das Schmerzensgeld bemessen und wie hoch kann dieses bei einem Behandlungsfehler sein?
 

Der Anspruch auf ein Schmerzensgeld setzt regelmäßig die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus. Gemäß § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann Schmerzensgeld gefordert werden, wenn aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ein nicht vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist. Das Schmerzensgeld besitzt hier eine Art Doppelfunktion: Einerseits dient es als Ausgleichsfunktion, indem es den immateriellen Schaden des Geschädigten zumindest teilweise kompensiert. Andererseits verfolgt es eine Genugtuungsfunktion, indem der Schädiger dem Geschädigten für das zugefügte Leid einen angemessenen Ausgleich schuldet. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind mehrere Kriterien von Relevanz. Neben der Größe, Heftigkeit und Dauer der physischen und psychischen Leiden des Geschädigten, werden auch Dauerfolgen und besondere Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einbezogen. Dies beinhaltet etwa die private und berufliche Situation des Geschädigten oder den Grad des Verschuldens des Schädigers. In extremen Fällen, etwa wenn schwerste Dauerschäden bei jungen Patienten oder Säuglingen auftreten, wurden bereits Entschädigungssummen im Bereich von über einer Million Euro zugesprochen. An dieser Stelle soll und muss aber klar betont werden, dass in Deutschland, die aus amerikanischen Prozessen bekannten Summen, nur selten bis nie ​erreicht werden.

Die Anwendung von Schmerzensgeldtabellen bietet hier oftmals eine schnelle Orientierungshilfe, jedoch sind die außergerichtlichen Vergleiche bzw. die Entscheidungen der Gerichte letztlich einzelfallabhängig und damit stark variabel.

Folgende Schäden kommen hierbei in Frage: Schmerzensgeld (auch des Verstorbenen), Behandlungs- und Arzneimittelkosten, weitere Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, vermehrte Bedürfnisse (z.B. Umbaumaßnahmen), Kosten für Wiedereingliederung, Fahrtkosten, Verdienstausfall/entgangener Gewinn, Haushaltsführungsschaden/Naturalunterhalt, Hinterbliebenengeld, Barunterhaltsschaden bei Wegfall des Unterhaltspflichtigen, Besuchskosten der Angehörigen, Beerdigungskosten, Rechtsanwaltskosten.

Der ärztliche Eingriff (Behandlung) als tatbestandliche Körperverletzung.
 

Jeder ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme, stellt bereits tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB,  eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 823 BGB bzw. eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne von §§ 630a ff. BGB dar. Eine straf- und/oder zivilrechtlichen Haftung kann der Behandler nur dann vermeiden, wenn er zur Rechtfertigung des Eingriffs und zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten die Einwilligung des Patienten vorab einholt, die wiederum nur dann wirksam erteilt ist, wenn der Einwilligung eine ausreichende Aufklärung vorangegangen ist. Der Behandelnde trägt die Beweislast für die erfolgte Aufklärung und die Einholung einer wirksamen Einwilligung. Diese dogmatische Einordnung besteht dabei nicht erst seit gestern, sondern stammt aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1894.

Die Einwilligung des Patienten als Grundvoraussetzung für den Eingriff.
 

Die Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Patient zuvor ordnungsgemäß mündlich aufgeklärt worden ist. Die Aufklärung besteht hierbei aus zwei Teilen: Der Grundaufklärung und der spezi­ellen Risikoaufklärung. Die Grundaufklärung ist eine allgemeine Form der Aufklärung. Sie vermittelt dem Patienten eine allgemeine Vorstellung vom Schweregrad des Eingriffs (Mitteilung über das schwerste Risiko) sowie der vermutlich damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung. Im Rahmen der speziellen Risikoaufklärung sind die konkreten Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten zu verdeutlichen. Im Falle einer fehlenden Grundaufklärung kann der Arzt selbst dann haften, wenn das nicht aufklärungspflichtige (realisierte/eingetretene) Risiko mit den aufklärungspflichtigen (aber nicht realisierten/ eingetretenen) Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten verschieden sind (BGH Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17). 

 

Daraus folgt, dass eine Haftung bereits dann entstehen kann, wenn schon die Aufklärung fehlerhaft war. Die schriftliche Dokumentation der Aufklärung dient lediglich zu beweiszwecken. Eine lediglich formularmäßige Aufklärung, die ohne ein mündliches Gespräch erfolgt, reicht grundsätzlich nicht aus.

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Wie lange kann man Behandlungsfehler anzeigen und ab wann droht die Verjährung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche?


Arzthaftungsrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Danach können diese nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Kenntnis vom Misserfolg oder einer Behandlungskomplikation reicht allein noch nicht für die Kenntnis eines haftungsrelevanten Behandlungsfehlers aus. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die - im Blick auf den Behandlungsfehler - ein ärztliches Fehlverhalten und - im Blick auf die Schadenskausalität - eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler nahelegen (OLG Jena, Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 159/11).​
 

Wer muss den Behandlungsfehler nachweisen und wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
 

In der Regel obliegt dem Patienten, der sich auf einen Behandlungsfehler beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Fehlers, für die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden, sowie für die Höhe des Schadens selbst.

 

Viele betroffene Personen denken in solchen Situationen:

 

"Wie soll ich bloß nachweisen, dass der Arzt oder die Klinik den Gesundheitsschaden verursacht haben?"

 

Um dieser vermeintlichen "Patt-Situation" entgegenzuwirken, hat zunächst die Rechtsprechung und zuletzt der Gesetzgeber im Jahr 2013 ein Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten auf den Weg gebracht und in den §§ 630a ff. BGB gesetzlich verankert. In besonders (grob) gelagerten Fällen reichen diese Regelungen von Beweiserleichterungen bis hin zu einer vollständigen Beweislastumkehr - zulasten des behandelnden Arztes oder der Klinik.

Beweiserleichterungen greifen etwa dann, wenn die medizinische Dokumentation durch den Arzt mangelhaft ist oder gewisse Aufklärungspflichten verletzt worden sind.

Grundsätzlich ist in einem Arzthaftungsprozess anzumerken, dass weder der Patient noch sein Rechtsanwalt dazu verpflichtet sind, sich zur Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Rechtsprechung schlägt sich insoweit an die Seite der Patienten, dass an die Darlegungspflichten der Klagebegründung nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden (BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15). Folglich besteht auch zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit - zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt - eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung - bis hin zur Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen (OLG Dresden, Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 U 2486/20).

 

An dieser Stelle soll aber ausdrücklich hervorgehoben werden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts dennoch in den allermeisten Fällen zu empfehlen sein wird.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für den Arzt oder die Klinik?


​Das Nichtdokumentieren einer ärztlich gebotenen und aufzeichnungspflichtigen Maßnahme führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - VI ZR 71/17). Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn im Falle einer erkennbaren Krebsdiagnose der Dokumentation nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern eine Wiedervorstellung zur Abklärung über weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist und die damit einhergehende Verzögerung zu einer weiteren Schädigung des Patienten geführt hat. Es kommt mithin zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der unterbliebenen Information und den daraus folgenden Schäden. So ist auch zu berücksichtigen, dass eine elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, der Dokumentation im Anschlussprozess keine positive Indizwirkung dahingehend zukommt, dass die dokumentierte Maßnahme tatsächlich vorgenommen wurden (BGH Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 84/19).

Die Beweislastumkehr des Befunderhebungsfehlers.


Ein häufig auftretendes Problem, auch vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl tumoröser Erkrankungen oder der häufig vorkommenden Bandscheibenvorfälle, stellt der Befunderhebungsfehler dar: Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 146/14). In Abgrenzung zum Diagnoseirrtum geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden (Diagnoseirrtum), sondern um deren Nichterhebung (Befunderhebungsfehler). Bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler kann ausreichen, um die Beweislast – zulasten des Behandlers – umzukehren, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19). In der Praxis sind diese Fälle häufig. Hierbei geht es stets um die Frage: Wären die Heilungschancen besser gewesen, wenn der Arzt rechtzeitig notwendige Befunde erhoben hätte?

Sie haben noch mehr Fragen? - Gerne beantworte ich diese in einem persönlichen Gespräch

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