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Beweislastumkehr im Medizinrecht bei Rettungseinsätzen | Anwalt für Medizinrecht

KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2017 – 20 U 147/16

Führt die Symptomkonstellation (hier: Atemnot-/beschwerden bei Asthmapatient) zur Indikation für einen Notarztwagen-Einsatz, so ist es grob fehlerhaft, wenn durch die Rettungsdienstleitstelle nur ein Rettungstransportwagen ohne ärztliches Personal bereitgestellt wird.

Die Parteien stritten im Regresswege um Schadensersatz mit der Begründung, der bei ihnen versicherte Patient sei anlässlich dessen Asthmaanfalls nicht rechtzeitig einem Notarzt im Rahmen des der Beklagten obliegenden öffentlichen Rettungswesens zugeführt worden, wodurch der Patient Gesundheitsschäden bis hin zur Schwerstpflegebedürftigkeit erlitten habe.

 

Das telefonische Alarmierungsstichwort war "Atemnot", nicht nur "Atembeschwerden bei Asthmapatienten" . Das Gericht stellte jedoch klar, dass selbst wenn die Leitstelle nur von "Atembeschwerden bei Asthmapatienten" erfahren hätte, hätte dies an deren Verpflichtung zum Einsatz eines NAW nichts geändert. Die geschilderten Symptome hätten die Leitstelle unabhängig von einer telefonischen Meldung "Atemnot" auf eine solche hinführen müssen.

 

Die Unterlassung der Entsendung eines Notarztes durch den zuständigen Disponenten nach dem Anruf des Zeugen war grob fehlerhaft.

 

Die Grundsätze der Beweislastumkehr aufgrund eines groben Behandlungsfehlers eines Arztes finden auch auf Einsätze von nicht-ärztlichem Hilfspersonal in der Rettungsdienstleitstelle Anwendung.

 

Ergänzend: Soweit Notrufe eingehen, welche die erforderliche Zahl der zur Verfügung stehenden NAW übersteigen, hat die Leitstelle, die jeweiligen NAW nach Art, Schweregrad und Umfang der gemeldeten Notfälle einzusetzen. Diese Situation lag hier nicht vor. Der NAW stand zur Verfügung, er wurde anderweitig nicht benötigt. Und selbst wenn sich unmittelbar nach dem hier erforderlichen Einsatz des NAW weitere Notfälle ereignet hätten, die noch dringlicher als dieser Einsatz einen NAW erfordert hätten, wäre es durchaus möglich gewesen, diesen NAW nach Abwägung der unterschiedlichen Notfälle und bei schwerer wiegendem Bedarf ggf. umzudirigieren. Auch das war hier nicht erforderlich.

Ihr Anwalt für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht, Personenschadensrecht & Versicherungsrecht.

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