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Mangelhafte Zahnprothese

OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2021, Az.: 4 U 1122/20

Die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines Schmerzensgelds kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Patient wegen des Mangels den Austausch begehrt.

Die Klägerin behauptete nach der endgültigen Eingliederung der Keramikprothese im Oberkiefer, welche zuvor mehrmals zur Probe eingesetzt wurde, dass diese dunkler sei, als die zuvor eingesetzte Unterkieferprothetik aus Kunststoff. Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren nicht (mehr) die Gestaltung und Ausführung nebst Einpassung der Kronen, sondern allein die vom Labor durchgeführte ausschließlich technische Ausführung des Zahnersatzes unter Abweichung ihrer Vorgaben zur Farbgestaltung der Keramikkronen im Oberkiefer.

 

Der Klägerin steht wegen der Anfertigung des Zahnersatzes im Oberkiefer kein Schmerzensgeldanspruch zu. Die Zuerkennung setzt einen schadensersatzrechtlich relevanten Pflichtverstoß und damit ein individuell vorwerfbares Fehlverhalten voraus, das zu einer Körper- oder Gesundheitsschädigung bei der Klägerin geführt hat. Eine solche Schädigung lag nicht vor, denn selbst wenn die bei der Klägerin eingegliederte Prothese nicht ihren Vorgaben entsprechende Farbgestaltung gehabt hätte, läge hierin allenfalls eine optische Beeinträchtigung in Form eines ästhetischen Mangels, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung.

 

Hinzu kommt, dass die Klägerin eine dem Beklagten anzulastende Farbabweichung nicht bewiesen hat.

 

Die Klägerin habe bei der ersten Rohbrandeinprobe der Keramikprothese für den Oberkiefer noch kleinere Änderungswünsche geäußert, denen das Labor nachgekommen sei, indem es auf den Grundfarbton „A1“ Farbpigmente aufgetragen habe, um mehr Transparenz zu erreichen, ohne am Grundfarbton etwas geändert zu haben. Eine Zeugin habe zudem bekundet, dass die Klägerin mit dem Ergebnis der von ihr vorgenommenen Änderungen bei der zweiten Probe zufrieden gewesen sei. 

 

Unstreitig hat die Klägerin den fertigen Zahnersatz vor der Eingliederung an drei Terminen probemäßig zur Begutachtung eingesetzt bekommen. Davon war an zumindest zwei Terminen auch die Prothetik im Unterkiefer vorhanden, so dass sie auch eventuelle Farbabweichungen OK/UK hätte feststellen können. Am 18.03.2014 fand im Vorfeld der geplanten endgültigen Eingliederung ein weiteres Gespräch sowie eine erneute Einprobe des fertiggestellten Zahnersatzes statt.

 

Dass sich die Klägerin im Ergebnis dieser Einprobe mit dem Zahnersatz zufrieden gezeigt hat, wird durch die im Anschluss daran erfolgte endgültige Eingliederung belegt. In den Behandlungsunterlagen ist hierzu dokumentiert: „Pat+Mann mit Farbe!!, Ästhetik +opt.Gestaltg. sehr zufrieden, möchten Arbeit eingesetzt bekommen“.

KANZLEI WERNER • Ihr Partner für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht, Personenschadensrecht & Versicherungsrecht.

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