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Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen

OLG Dresden, Beschluss v. 5. Januar 2017, Az.: 4 U 1385/16

Die Schmerzen, die ein Patient unmittelbar durch eine behandlungsfehlerhafte Injektion in das Gewebe erleidet, ohne dabei besondere Folgebeschwerden auszulösen, sind nach Art & Intensität so gering, dass sie idR. Bagatellverletzungen darstellen und kein Schmerzensgeld rechtfertigen.

Die  Klägerin behauptete, dass der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Injektion eine Varusgonarthrose und einen Einriss im Innenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenkes herbeigeführt habe.

 

Der Sachverständige stellte jedoch im Wesentlichen fest, dass bei der Klägerin degenerative Veränderungen hierzu geführt haben und die Spritzenbehandlung diese mit hinreichender Sicherheit nicht ungünstig beeinflusst habe.

 

Nach seinen Ausführungen war die Schädigung entweder durch ein Unfallereignis oder durch die bei der Klägerin vor der Injektionsbehandlung bestehende Arthrose auch des rechten Kniegelenkes eingetreten. Aufgrund der Vorbefunde hat er eine durch die Injektion hervorgerufene Infektion als Ursache der Meniskusschädigung oder -zerstörung wie auch eine rheumatische Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen. Ansprüche der Klägerin kamen daher allenfalls in Betracht, soweit der Sachverständige die Injektion des Medikaments „Traumeel“ als behandlungsfehlerhaft bewertet habe, ohne diese allerdings als schlechthin unverständlich zu bezeichnen (grober Behandlungsfehler). Die insoweit von der Klägerin behaupteten stechenden Schmerzen, die sie unmittelbar durch die Injektion dieses Medikaments bei der „neunten Injektion“ erlitten haben will, stellen indes Bagatellverletzungen dar, die nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 BGB keinen Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellt.

 

Der Senat war angesichts der Feststellungen des Sachverständigen, wonach weder die bei der Klägerin festgestellte Varusgonarthrose noch der Einriss des Innenmeniskushinterhorns auf die Spritzenbehandlung und die Injektion von Traumeel zurückzuführen war, davon überzeugt, dass die von der Klägerin beklagten "nicht nachlassenden Schmerzen" allein auf diese Krankheitsbilder, nicht aber auf die Injektion selbst, die keine weitergehenden Schäden hervorgerufen hat, zurückzuführen sind.

 

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein (Schadensersatz-)Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden. Durch die Zubilligung des Schmerzensgeld soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen und Beschwernisse zu lindern, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt.

KANZLEI WERNER • Ihr Partner für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht, Personenschadensrecht & Versicherungsrecht

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