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Anwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler

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Anwalt Medzinrecht Regensburg

Martin Werner

- Rechtsanwalt -

Rechtsanwalt Martin Werner im Interview mit:
 

DocCheck News

 

All inclusive Infusion: Wie gefährlich ist der Hype?

www.doccheck.de, 25.09.2024

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September 2024

Die Erstberatung im Medizinrecht: Welcher Anwalt bei Behandlungsfehlern?

 

 

Fallaufnahme als Basis: Zu Beginn jedes Mandats im Arzthaftungsrecht steht die gründliche Erfassung der individuellen Fallgeschichte. In dieser Phase führt der Rechtsanwalt eine Vorprüfung potenzieller Ansprüche von Patienten oder deren Angehörigen im Bereich des Medizinrechts durch.

Erste Orientierung statt abschließender Bewertung: Es geht hierbei nicht um eine endgültige Bewertung, die die Kenntnis aller relevanten Details und insbesondere der medizinischen Unterlagen voraussetzt. Vielmehr dient diese Phase der ersten Orientierung, um den Mandanten über die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Haftung des Arztes zu informieren und eine erste Einschätzung zu geben. 

 

Entwicklung einer individuellen Mandatsstrategie: Zentrales Element der anwaltlichen Beratung ist es, die Interessen des Mandanten genau zu erfassen und darauf basierend eine passende Strategie zu entwickeln. In diesem Stadium klären wir Sie auch über mögliche Kosten auf und prüfen in Absprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob die Kosten des Rechtsstreits übernommen werden.

 

Die Bedeutung der richtigen Anwaltswahl: Die Auswahl des passenden Anwalts ist im Arzthaftungsrecht von entscheidender Bedeutung – insbesondere für einen erfolgreichen Abschluss des Mandats.

 

Behandlungsfälle:


17,1 Mio. 
 

In Krankenhäusern

 

Behandlungsfälle:


550 Mio. 

 

In Arztpraxen

 

Dunkelziffer:

 

1 Prozent

 

Fehlerquote

 

Dunkelziffer Krankenhaus:


171.000 


Behandlungsfehler

Unerwünschte Ereignisse (UE): Bis zu 10 Prozent / Vermeidbare U.E. (VUE): 2 - 4 Prozent

* Zahlen des MDB für 2021 und Zahlen des Aktionsbündnis Patientensicherheit für 2018.

 

Patientenakte - Medizinrecht - Rechtsanwalt - Regensburg

Habe ich als Patient einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte oder Behandlungsunterlagen?

 

Gesetzlicher Anspruch auf Einsicht: Ja, als Patient haben Sie gesetzlich das Recht, alle Patientenunterlagen zu erhalten.

 

Rechtliche Schritte bei Verweigerung: Verweigert der Behandelnde die Herausgabe der Unterlagen auf Ihr Verlangen, kann in den meisten Fällen erfolgreich eine Herausgabeklage eingereicht werden.

 

Umfang der Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht gemäß § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst sogar die Mitteilung und Information darüber, ob dem Behandelnden Umstände bekannt sind, die auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten. Eine solche Anfrage darf daher vom Arzt oder der Klinik nicht einfach ignoriert werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 W 35/15).

 

Grundlage für die Haftungsprüfung: Für den Rechtsanwalt bildet die Anforderung der Patientenunterlagen die Grundlage für eine anschließende ausführliche Prüfung der Haftungsfrage. Ohne Einsicht in die Patientenakte ist eine fundierte rechtliche Beratung nicht möglich.

Update: EuGH stärkt Patientenrechte! Kostenlose Erstkopie der Patientenakte/Behandlungsunterlagen.

 

Änderung der bisherigen Praxis: Laut aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Sie als Patientin oder Patient im Rahmen der medizinischen Behandlung das Recht, eine vollständige und originalgetreue Erstkopie Ihrer Patientenakte bzw. Behandlungsunterlagen zu erhalten, ohne dafür zusätzliche Kosten tragen zu müssen. Entgegen der bisherigen Rechtslage gemäß § 630g BGB dürfen Ärzte nun keine Gebühren mehr für die Bereitstellung einer ersten Kopie verlangen. (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023, Az. C-307/22).

Behandlungsfehler, Vergessenes Medizinprodukt

Was ist ein grober Behandlungsfehler, umgangssprachlich "Ärztepfusch", und wann liegt er vor?

Komplexität der Beurteilung: ​Die Bewertung von Behandlungsfehlern in Deutschland ist ein komplexer rechtlicher Prozess mit hohen Anforderungen.

 

Definition des groben Behandlungsfehlers: ​Ein Behandlungsfehler gilt als "grob", wenn der behandelnde Arzt eindeutig gegen anerkannte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Ein solcher Fehler muss aus objektiver Sicht unverständlich erscheinen und darf einem gewissenhaften Arzt schlichtweg nicht passieren.

 

Rolle von Richtern und Sachverständigen: ​Die Entscheidung, ob ein ärztliches Fehlverhalten als "grob" einzustufen ist, liegt beim Tatrichter und nicht beim Sachverständigen. Dennoch basiert die wertende Entscheidung des Tatrichters wesentlich auf den Fakten und der medizinischen Bewertung, die der Sachverständige liefert.

 

Relevante medizinische Standards: ​Ein grober Fehler liegt demnach vor, wenn der Behandelnde in schwerer Weise gegen etablierte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstößt. Der Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit spielt dabei keine Rolle. Zu den relevanten Regeln und Erkenntnissen zählen nicht nur solche aus medizinischen Leitlinien, Richtlinien oder anderen ausdrücklichen Anweisungen, sondern auch grundlegende medizinische Prinzipien, die in jedem Fachgebiet vorausgesetzt werden.

➜ Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema "grober Behandlungsfehler".

Wie wird das Schmerzensgeld bemessen und wie hoch kann es bei einem Behandlungsfehler sein?

Voraussetzungen für den Anspruch: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt in der Regel eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit voraus. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann Schmerzensgeld verlangt werden, wenn durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ein immaterieller Schaden entstanden ist.

 

Doppelfunktion des Schmerzensgeldes: ​Das Schmerzensgeld hat hierbei eine doppelte Funktion: Zum einen dient es als Ausgleich, indem es den immateriellen Schaden des Geschädigten zumindest teilweise kompensiert. Zum anderen verfolgt es eine Genugtuungsfunktion, indem der Schädiger dem Geschädigten für das erlittene Leid einen angemessenen Ausgleich schuldet.

 

Kriterien für die Bemessung: ​Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind verschiedene Kriterien relevant. Neben dem Ausmaß, der Intensität und der Dauer der physischen und psychischen Leiden des Geschädigten werden auch Dauerfolgen und besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise die private und berufliche Situation des Geschädigten oder der Grad des Verschuldens des Schädigers.

 

Höhe der Entschädigungssummen: ​In extremen Fällen, etwa bei schwersten Dauerschäden bei jungen Patienten oder Säuglingen, wurden bereits Entschädigungssummen von über einer Million Euro zugesprochen. Es muss jedoch klar betont werden, dass in Deutschland die aus amerikanischen Prozessen bekannten Summen nur selten bis nie erreicht werden.

 

Orientierungshilfen: ​Die Nutzung von Schmerzensgeldtabellen bietet oft eine schnelle Orientierung, jedoch sind die außergerichtlichen Vergleiche bzw. die Entscheidungen der Gerichte letztlich vom Einzelfall abhängig und daher stark variabel.

 

Folgende Schäden können hierbei geltend gemacht werden:

 

  • Schmerzensgeld (auch für Verstorbene)

  • Behandlungs- und Arzneimittelkosten

  • Weitere Heilbehandlungskosten

  • Pflegekosten

  • Vermehrte Bedürfnisse (z.B. Umbaumaßnahmen)

  • Kosten für Wiedereingliederung

  • Fahrtkosten

  • Verdienstausfall/entgangener Gewinn

  • Haushaltsführungsschaden/Naturalunterhalt

  • Hinterbliebenengeld

  • Barunterhaltsschaden bei Wegfall des Unterhaltspflichtigen

  • Besuchskosten der Angehörigen

  • Beerdigungskosten

  • Rechtsanwaltskosten

Der medizinische Eingriff als Tatbestand der Körperverletzung.

Jede ärztliche Behandlung und ihre rechtliche Bewertung: Jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Integrität berührt, stellt grundsätzlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Ebenso ist er eine rechtswidrige Körperverletzung nach § 823 BGB und kann eine vertragliche Pflichtverletzung gemäß §§ 630a ff. BGB darstellen.

 

Notwendigkeit von Einwilligung und Aufklärung: Um straf- und zivilrechtliche Haftungen zu vermeiden, muss der Behandelnde vor dem Eingriff die Einwilligung des Patienten einholen. Diese Einwilligung dient der Rechtfertigung des Eingriffs und der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Sie ist jedoch nur dann wirksam, wenn ihr eine umfangreiche mündliche Aufklärung vorausgegangen ist.

 

Beweislast des Behandlers: Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist und eine wirksame Einwilligung vorliegt.

 

Historische Entwicklung der Rechtsauffassung: Diese dogmatische Einordnung ist seit langem etabliert und geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1894 zurück.

Die Einwilligung des Patienten: Grundvoraussetzung für jeden Eingriff.

Wirksamkeit der Einwilligung durch mündliche Aufklärung: Eine Einwilligung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Patient zuvor ordnungsgemäß mündlich aufgeklärt wurde.

 

Zwei Bestandteile der Aufklärung: Die Aufklärung besteht aus der Grundaufklärung und der spezifischen Risikoaufklärung.

 

Grundaufklärung - Allgemeine Informationen: Diese vermittelt dem Patienten ein allgemeines Verständnis über den Schweregrad des Eingriffs, einschließlich des schwersten Risikos, und die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebensführung.

 

Spezifische Risikoaufklärung - Konkrete Risiken und Alternativen: Hierbei werden die spezifischen Risiken des Eingriffs sowie alternative Behandlungsmöglichkeiten detailliert erläutert.

 

Haftung bei fehlender Grundaufklärung: Fehlt die Grundaufklärung, kann der Arzt haftbar gemacht werden, selbst wenn das eingetretene Risiko nicht zu den aufklärungspflichtigen Risiken gehört (BGH Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17).

 

Bedeutung der fehlerhaften Aufklärung: Eine Haftung kann bereits durch eine fehlerhafte Aufklärung entstehen. Die schriftliche Dokumentation dient lediglich als Beweismittel. Eine rein formularmäßige Aufklärung ohne persönliches Gespräch ist grundsätzlich nicht ausreichend.

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Verjährung von Behandlungsfehlern: Wann verfallen arzthaftungsrechtliche Ansprüche?

 

Dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche: Arzthaftungsrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können sie nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Beginn der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

Erforderliche Kenntnis des Patienten: Die bloße Kenntnis eines Behandlungsmisserfolgs oder einer Komplikation reicht nicht aus. Der Patient muss positive Kenntnis von den Behandlungstatsachen haben, die auf ein ärztliches Fehlverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden hindeuten (OLG Jena, Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 159/11).

Beweislast bei Behandlungsfehlern: Wer muss was nachweisen?

Patient trägt grundsätzlich die Beweislast: In der Regel obliegt es dem Patienten, den Behandlungsfehler, den kausalen Zusammenhang zum Schaden und die Schadenshöhe nachzuweisen.

 

Herausforderung für Betroffene: Viele Betroffene fragen sich: "Wie soll ich nachweisen, dass der Arzt oder die Klinik meinen Gesundheitsschaden verursacht hat?" Um dieser Schwierigkeit entgegenzuwirken, wurde 2013 das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eingeführt (§§ 630a ff. BGB). In besonders groben Fällen kann es zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Lasten des Behandlers kommen.

 

Situationen für Beweiserleichterungen: Beweiserleichterungen greifen beispielsweise bei mangelhafter medizinischer Dokumentation, Verletzung von Aufklärungspflichten oder dem "groben Behandlungsfehler".

 

Anforderungen im Arzthaftungsprozess: Die Rechtsprechung stellt moderate Anforderungen an die Klagebegründung und erwartet keine genaue Kenntnis medizinischer Vorgänge (BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15).

 

Gerichtliche Verpflichtungen: Zur Sicherstellung der Waffengleichheit besteht eine erhöhte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung, einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen (OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 4 U 2486/20).

 

Empfehlung zur anwaltlichen Unterstützung: Dennoch ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den meisten Fällen dringend zu empfehlen.

Dokumentationspflichten von Ärzten und Kliniken.

 

Folgen unzureichender Dokumentation: Unterlässt ein Arzt die Dokumentation einer medizinisch notwendigen und aufzeichnungspflichtigen Maßnahme, wird rechtlich vermutet, dass diese Maßnahme nicht durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 22.10.2019 - VI ZR 71/17).

 

Beispielhafte Auswirkungen bei Diagnosen: Dies ist relevant, wenn beispielsweise bei einer erkennbaren Krebsdiagnose nicht dokumentiert ist, ob eine Wiedervorstellung zur weiteren Abklärung notwendig war. Eine dadurch entstehende Verzögerung kann zu zusätzlichem Schaden des Patienten führen.

 

Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation: In solchen Fällen kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der unterlassenen Information und dem entstandenen Schaden um.

 

Elektronische Dokumentation und Indizwirkung: Eine elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht sichtbar macht, besitzt im Gerichtsverfahren keine positive Indizwirkung dafür, dass die dokumentierte Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde (BGH Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 84/19).

Der Befunderhebungsfehler und seine Auswirkungen auf die Beweislast.

 

Was ist ein Befunderhebungsfehler: Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch notwendige Befunde nicht erhoben werden. Dies betrifft die Unterlassung von Untersuchungen, die für eine genaue Diagnose, Überprüfung oder Therapie erforderlich sind (BGH Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09; BGH Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19; BGH Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 146/14).

 

Verspätete Befunderhebung gleich Nichterhebung: Eine verspätete, nicht dem Standard entsprechende Befunderhebung gilt als Nichterhebung (BGH Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13).

 

Abgrenzung zum Diagnoseirrtum: Der Befunderhebungsfehler unterscheidet sich vom Diagnoseirrtum dadurch, dass es nicht um die Fehlinterpretation vorhandener Befunde geht, sondern um das Fehlen dieser Befunde.

 

Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehlern: Bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler kann die Beweislast zu Lasten des Behandlers umkehren. Dies ist der Fall, wenn bei ordnungsgemäßer Befunderhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis vorgelegen hätte und die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft einzustufen ist (BGH Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 213/19).

 

Zentrale Frage in der Praxis: Häufig stellt sich die Frage: Wären die Heilungschancen besser gewesen, wenn der Arzt rechtzeitig die notwendigen Befunde erhoben hätte? Für die Einstufung als Befunderhebungsfehler spielt es keine Rolle, ob der Arzt die Untersuchung selbst hätte durchführen müssen, sie veranlassen oder dem Patienten nur empfehlen sollte.

 

Verpflichtungen des Krankenhauses: Krankenhäuser sind verpflichtet, in einem Entlassplan die erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen und die Nachbehandlung in Absprache mit Ärzten und Pflegepersonal zu koordinieren.

 

Wohl des Patienten als oberstes Gebot: Das Wohl des Patienten steht immer an erster Stelle und ist Richtschnur für jedes ärztliche Handeln (BGH Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97; BGH Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09; BGH Urteil vom 26.06.2018 - VI ZR 285/17). Der behandelnde Arzt muss auf eine schnelle diagnostische Klärung und gegebenenfalls Therapie hinarbeiten, um vermeidbare Schäden zu verhindern.

➜ Anmerkung und Entscheidungsgründe des BGH Urteils​ vom 04.06.2024 - VI ZR 108/23

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